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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 10.02.2004
Aktenzeichen: 9 W 163/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 35 | |
ZPO § 522 |
Beschluss
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 05.11.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Kiel vom 27.10.2003 am 10.02.2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 735,80 €.
Gründe:
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Rechtspfleger hat die Entstehung einer Verhandlungsgebühr im Berufungsverfahren, das nach Eingang der Berufungsbegründung und entsprechendem Hinweis durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beendet worden ist, zu Recht verneint. Für eine analoge Anwendung des § 35 BRAGO, die allein die Zubilligung einer Verhandlungsgebühr rechtfertigen könnte, ist vorliegend kein Raum.
§ 35 BRAGO ist als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen. Ob die Nichterwähnung des Beschlussverfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO als Versehen des Gesetzgebers eine planwidrige Lücke begründen kann, ist schon wegen des Zusammenhangs mit dem in Abs. 1 geregelten Beschlussverfahren zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung. Der Zweck des § 35 BRAGO, dem Anwalt eine angemessene Vergütung für solche schriftsätzliche Vorarbeit (einschließlich der Übernahme erhöhter Veranwortung mit intensivierter Prüfungspflicht, vgl. Senatsbeschluss vom 20.02.2003, z.B. SchlHA 2003, 148 = MDR 2003, 956 ) zu gewähren, die eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfahrungsgemäß überhaupt erst ermöglich (vgl. z.B. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 35 BRAGO Rn. 3 m.w.Nachw.), ist bei dem bis zum Zurückweisungsbeschluss erreichten Verfahrensstand keinesfalls tangiert. Der Kläger hat sich auf die Kenntnisnahme der Berufungsschriftsätze der Beklagten, "vorläufige" Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil bzw. Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags und Anregung des Beschlussverfahrens beschränkt, jedoch keine ausführliche Berufungserwiderung vorgelegt, die seine Prozessbevollmächtigten ohne das Beschlussverfahren selbst für erforderlich gehalten haben (Schriftsatz vom 12.08.2003). Unter diesem Umständen hat es mit der Erstattungsfähigkeit der vollen Prozessgebühr (Senatsbeschluss vom 13.03.2003, z.B. SchlHA 2003, 283 = MDR 2003, 717; BGH, NJW 2004, 73 f.) sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1957 KV-GKG.
Ende der Entscheidung
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